Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 61 Aufstellung des Haushaltsplans

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/61#abs-1 (1) Der Vorsitzende erstellt bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Vorentwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses im Folgejahr und einen Entwurf des Stellenplans für das Folgejahr und legt ihn dem Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung vor.

Falls notwendig, ändert der Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung den Haushaltsvorentwurf und den Entwurf des Stellenplans bei seiner Plenarsitzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/61#abs-2 (2) Ausgehend von dem vom Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung angenommenen Haushaltsvorentwurf erstellt der Vorsitzende einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses und legt ihn dem Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung zur Annahme vor.

Bis zum 30. November eines jeden Jahres ändert der Ausschuss den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf erforderlichenfalls im Rahmen seiner Plenarsitzung und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan an.

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