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# Art 61 VO (EU) Nr. 806/2014 — Aufstellung des Haushaltsplans

VO (EU) Nr. 806/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende erstellt bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Vorentwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses im Folgejahr und einen Entwurf des Stellenplans für das Folgejahr und legt ihn dem Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung vor.

Falls notwendig, ändert der Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung den Haushaltsvorentwurf und den Entwurf des Stellenplans bei seiner Plenarsitzung.

(2) Ausgehend von dem vom Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung angenommenen Haushaltsvorentwurf erstellt der Vorsitzende einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses und legt ihn dem Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung zur Annahme vor.

Bis zum 30. November eines jeden Jahres ändert der Ausschuss den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf erforderlichenfalls im Rahmen seiner Plenarsitzung und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan an.

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Zitiervorschlag: Art 61 VO (EU) Nr. 806/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/61

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