Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 60 Teil II des Haushalts: der Fonds

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/60#abs-1 (1) Die Einnahmen von Teil II des Haushalts stammen insbesondere aus

a) Beiträgen von Instituten mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 4 und den Artikeln 69, 70 und 71;

b) Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;

c) Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74;

d) Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 75;

e) dem Teil der Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76, der bei den Abwicklungsverfahren wiedererlangt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/60#abs-2 (2) Die Ausgaben von Teil II des Haushalts umfassen

a) Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76;

b) Anlagen gemäß Artikel 75;

c) Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;

d) Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74.

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