Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014
VO (EU) Nr. 806/2014Art 62 Interne Rechnungsprüfung und Kontrolle
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/62#abs-1 (1) Der Ausschuss schafft eine Stelle für die interne Rechnungsprüfung, die gemäß den einschlägigen internationalen Standards arbeitet. Der interne Prüfer wird vom Ausschuss ernannt und ist ihm gegenüber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Systeme und Verfahren des Ausschusses für die Ausführung des Haushalts ordnungsgemäß funktionieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/62#abs-2 (2) Der interne Prüfer berät den Ausschuss in Fragen der Risikokontrolle durch unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Voraussetzungen für die praktischen Tätigkeiten sowie Empfehlungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/62#abs-3 (3) Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Rahmen seiner Plenarsitzung im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers Standards für die interne Kontrolle festzulegen und geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.