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# Art 95 VO (EU) Nr. 468/2014 — Ersuchen, Anzeigen oder Anträge von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der besonderen Verfahren, die insbesondere in Teil V dieser Verordnung vorgesehen sind, und des ordentlichen Zusammenwirkens mit ihrer NCA richten bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ihre Ersuchen, Anzeigen oder Anträge hinsichtlich der Wahrnehmung der der EZB übertragenen Aufgaben allesamt an die EZB.

(2) Die EZB stellt diese Ersuchen, Anzeigen oder Anträge der betreffenden NCA zur Verfügung, und sie kann die NCA gemäß Artikel 91 um die Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs ersuchen.

(3) Im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der auf das ursprüngliche Ersuchen, die ursprüngliche Anzeige oder den ursprünglichen Antrag erteilten Zulassung richtet das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ein neues Ersuchen, eine neue Anzeige oder einen neuen Antrag im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Verfahren an die EZB.

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Zitiervorschlag: Art 95 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/95

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