nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 65 VO (EU) Nr. 468/2014 — Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Kreditinstitut oder eine beaufsichtigte Gruppe wird als bedeutend eingestuft, wenn es bzw. sie eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist.

(2) Für die Zwecke der Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat berücksichtigten die EZB und die betreffende NCA die im Einklang mit den Artikeln 50 bis 55 festgestellte Größe des beaufsichtigten Unternehmens bzw. der beaufsichtigten Gruppe.

---

Zitiervorschlag: Art 65 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/65

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
