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# Art 29 VO (EU) Nr. 468/2014 — Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Feststellung der Tatsachen eines Falls zieht die EZB die Beweismittel heran, die sie nach sorgfältiger Prüfung für angebracht hält.

(2) Vorbehaltlich des Unionsrechts unterstützen die Parteien die EZB bei der Feststellung der Tatsachen des Falls. Insbesondere und vorbehaltlich der im Unionsrecht festgelegten Grenzen im Zusammenhang mit Sanktionsverfahren teilen die Parteien die ihnen bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß mit.

(3) Die EZB kann eine Frist setzen, innerhalb derer Beweismittel von den Parteien vorgelegt werden können.

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Zitiervorschlag: Art 29 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/29

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