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# Art 28 VO (EU) Nr. 468/2014 — Allgemeine Pflichten der EZB und der Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahrens

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein EZB-Aufsichtsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eingeleitet werden. Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellt die EZB die Tatsachen fest, die für den Erlass ihres endgültigen Beschlusses in einem von Amts wegen eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahren relevant sind.

(2) Bei ihrer Beurteilung berücksichtigt die EZB alle relevanten Umstände.

(3) Vorbehaltlich des Unionsrechts ist eine Partei verpflichtet, am EZB-Aufsichtsverfahren teilzunehmen und an der Aufklärung der Tatsachen mitzuwirken. In einem auf Antrag einer Partei eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahren kann die EZB ihre Tatsachenfeststellung darauf beschränken, von der Partei die Beibringung der relevanten Tatsacheninformationen zu verlangen.

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Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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