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# Art 131 VO (EU) Nr. 468/2014 — Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis der EZB, gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 7 der SSM-Verordnung gefasste Beschlüsse durchzusetzen, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die an dem Tag beginnt, an dem der betreffende Beschluss erlassen wird.

(2) Durch eine Maßnahme der EZB zur Durchsetzung von Zahlungen oder Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der betreffenden Verwaltungssanktion wird die Verjährungsfrist zur Durchsetzung von Verwaltungssanktionen unterbrochen.

(3) Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu beginnt.

(4) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen wird gehemmt:

a) für die Dauer der zugelassenen Zahlungsfrist;

b) für die Dauer einer Aussetzung der Durchsetzung der Zahlung gemäß eines Beschlusses des EZB-Rates oder des Gerichtshofes.

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Zitiervorschlag: Art 131 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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