Art 82 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Prüfung von Geschäftsvorgängen
Stand: 02.10.2026
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind und insbesondere Folgendes betreffen:
a) Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 77;
b) Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 79;
c) Inhalt der Berichte gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b und aller sonstigen im Rahmen dieses Kapitels erforderlichen Mitteilungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.