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Art 82 VO (EU) 2021/2116 — Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Prüfung von Geschäftsvorgängen

VO (EU) 2021/2116

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind und insbesondere Folgendes betreffen:

a) Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 77;

b) Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 79;

c) Inhalt der Berichte gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b und aller sonstigen im Rahmen dieses Kapitels erforderlichen Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.