Art 80 Planung und Berichterstattung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/80#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfpläne für die Prüfungen, die gemäß Artikel 77 im nachfolgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/80#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. April
a) ihren Prüfplan gemäß Absatz 1 unter Angabe der Zahl der zu prüfenden Unternehmen und ihrer Aufteilung nach Sektoren auf der Grundlage der infrage stehenden Beträge;
b) einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels im vorherigen Prüfungszeitraum, einschließlich der Ergebnisse aller gemäß Artikel 79 durchgeführten Prüfungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/80#abs-3 (3) Teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von acht Wochen keine Anmerkungen mit, so setzen die Mitgliedstaaten die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfpläne sowie deren Änderungen um.