Gesetze / VO (EU) 2021/2116

VO (EU) 2021/2116

Art 79 Gegenseitige Amtshilfe

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten leisten einander auf Verlangen die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,

a) in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;

b) in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

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