Art 27 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/27#abs-1 (1) Die von der Kommission im Rahmen der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 6 geleisteten Zahlungen dürfen die Mittelbindungen nicht überschreiten.
Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 1 werden diese Zahlungen der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/27#abs-2 (2) Es gilt Artikel 110 der Haushaltsordnung.