Art 26 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 24 und 25
Stand: 02.10.2026
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung
a) der Vorschriften für die Finanzierung gemäß Artikel 7 Buchstaben b und c;
b) des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 24 und 25 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele;
c) der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie für die geltenden Fristen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.