(1) Die von der Kommission im Rahmen der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 6 geleisteten Zahlungen dürfen die Mittelbindungen nicht überschreiten.
Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 1 werden diese Zahlungen der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.
(2) Es gilt Artikel 110 der Haushaltsordnung.