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Art 27 VO (EU) 2021/2116 — Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungen

VO (EU) 2021/2116

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von der Kommission im Rahmen der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 6 geleisteten Zahlungen dürfen die Mittelbindungen nicht überschreiten.

Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 1 werden diese Zahlungen der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

(2) Es gilt Artikel 110 der Haushaltsordnung.