Gesetze / VO (EU) 2021/2116

VO (EU) 2021/2116

Art 28 Finanzielle Beteiligung des ELER

Stand: 02.10.2026

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne wird für jeden GAP-Strategieplan unter Einhaltung der nach dem Unionsrecht geltenden Obergrenzen für die Unterstützung von Interventionen im Rahmen von GAP-Strategieplänen durch den ELER bestimmt.

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