Art 43 Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption
Stand: 02.10.2026
Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.