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Art 43 VO (EU) 2019/1238 — Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption

VO (EU) 2019/1238

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.