Art 44 Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/44#abs-1 (1) Wenn der PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen bietet, kann der PEPP-Sparer während der Ansparphase des PEPP frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags und — im Fall anschließender Wechsel — fünf Jahre nach dem letzten Wechsel der Anlageoption die Anlageoption wechseln. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/44#abs-2 (2) Der Anlageoptionswechsel ist für den PEPP-Sparer nicht mit Kosten verbunden.