Gesetze / VO (EU) 2019/1238

VO (EU) 2019/1238

Art 44 Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/44#abs-1 (1) Wenn der PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen bietet, kann der PEPP-Sparer während der Ansparphase des PEPP frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags und — im Fall anschließender Wechsel — fünf Jahre nach dem letzten Wechsel der Anlageoption die Anlageoption wechseln. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/44#abs-2 (2) Der Anlageoptionswechsel ist für den PEPP-Sparer nicht mit Kosten verbunden.

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