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VO (EU) 2019/1238

Art 42 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/42#abs-1 (1) Die PEPP-Anbieter dürfen den PEPP-Sparern maximal sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/42#abs-2 (2) Hierzu zählen das Basis-PEPP sowie gegebenenfalls alternative Anlageoptionen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/42#abs-3 (3) Alle Anlageoptionen werden von den PEPP-Anbietern auf der Grundlage einer Garantie oder einer Risikominderungstechnik ausgestaltet, die den PEPP-Sparern einen ausreichenden Schutz bieten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/42#abs-4 (4) Die Bereitstellung von Garantien unterliegt dem einschlägigen branchenspezifischen Recht, das auf den PEPP-Anbieter anwendbar ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/42#abs-5 (5) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f genannten PEPP-Anbieter können Garantien umfassende PEPPs nur durch Zusammenarbeit mit Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anbieten, die solche Garantien im Einklang mit dem für sie geltenden branchenspezifischen Recht bieten können. Diese Institute oder Unternehmen sind allein für die Garantie verantwortlich.

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