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Art 47 VO (EU) 2018/858 — Besondere Bestimmungen

VO (EU) 2018/858

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verfahren der Artikel 44 und 45 können auf ein in mehreren Stufen hergestelltes einzelnes Fahrzeug Anwendung finden.

(2) Die Verfahren der Artikel 44 und 45 dürfen nicht an die Stelle einer Zwischenstufe im üblichen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens treten und finden auch keine Anwendung für die Genehmigung der ersten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs.