Art 59 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Stand: 02.10.2026
Ist die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar oder hat sich eine Zustellung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und b nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen, so wird die Mitteilung öffentlich zugestellt.