Art 60 Zustellung an Vertreter
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/60#abs-1 (1) Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder gemäß Artikel 73 Absatz 1 als der gemeinsame Vertreter, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/60#abs-2 (2) Hat ein einziger Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, wird die Zustellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 durchgeführt. Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/60#abs-3 (3) Eine Zustellung oder sonstige Mitteilung des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hat dieselbe Wirkung, als wäre sie an die vertretene Person gerichtet.