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Art 59 VO (EU) 2018/625 — Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

VO (EU) 2018/625

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar oder hat sich eine Zustellung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und b nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen, so wird die Mitteilung öffentlich zugestellt.