Gesetze / VO (EU) 2018/625

VO (EU) 2018/625

Art 56 Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/56#abs-1 (1) In den Verfahren vor dem Amt entsprechen vom Amt vorzunehmende Mitteilungen Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, und sie bestehen in der Übermittlung der zuzustellenden Unterlage an die betreffenden Beteiligten. Die Übermittlung kann in Form der Gewährung elektronischen Zugangs zu diesem Dokument erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/56#abs-2 (2) Zustellungen erfolgen mit folgenden Mitteln: a) durch elektronische Mittel gemäß Artikel 57; b) durch die Post oder einen Kurier gemäß Artikel 58; c) durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 59.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/56#abs-3 (3) Hat der Empfänger seine Kontaktdaten für elektronische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Post- oder Kurierzustellung wählen.

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