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# Art 56 VO (EU) 2018/625 — Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Verfahren vor dem Amt entsprechen vom Amt vorzunehmende Mitteilungen Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, und sie bestehen in der Übermittlung der zuzustellenden Unterlage an die betreffenden Beteiligten. Die Übermittlung kann in Form der Gewährung elektronischen Zugangs zu diesem Dokument erfolgen.

(2) Zustellungen erfolgen mit folgenden Mitteln: a) durch elektronische Mittel gemäß Artikel 57; b) durch die Post oder einen Kurier gemäß Artikel 58; c) durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 59.

(3) Hat der Empfänger seine Kontaktdaten für elektronische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Post- oder Kurierzustellung wählen.

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Zitiervorschlag: Art 56 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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