Art 47 Präsident der Beschwerdekammern
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/47#abs-1 (1) Ist der Präsident der Beschwerdekammern nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert, werden die dem Präsidenten der Beschwerdekammern nach Artikel 166 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen organisatorischen und administrativen Aufgaben auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/47#abs-2 (2) Ist der Posten des Präsidenten der Beschwerdekammern unbesetzt, werden die Aufgaben des Präsidenten auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters interimistisch vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.