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Art 47 VO (EU) 2018/625 — Präsident der Beschwerdekammern

VO (EU) 2018/625

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Präsident der Beschwerdekammern nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert, werden die dem Präsidenten der Beschwerdekammern nach Artikel 166 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen organisatorischen und administrativen Aufgaben auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.

(2) Ist der Posten des Präsidenten der Beschwerdekammern unbesetzt, werden die Aufgaben des Präsidenten auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters interimistisch vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.