Art 46 Präsidium der Beschwerdekammern
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/46#abs-1 (1) Dem Präsidium der Beschwerdekammern obliegen folgende Pflichten: a) die Entscheidung über die Zusammensetzung der Beschwerdekammern; b) die Festlegung der objektiven Kriterien für die Zuweisung von Beschwerdefällen an die Beschwerdekammern und die Beilegung diesbezüglicher Konflikte; c) die Aufstellung des Ausgabenbedarfs der Beschwerdekammern auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern zwecks Erstellung des vorläufigen Ausgabenplans des Amtes; d) die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung; e) die Verabschiedung der Verfahrensregeln für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001; f) die Verabschiedung von Arbeitsanweisungen für die Geschäftsstelle; g) das Ergreifen jeglicher anderen Maßnahme zum Zwecke der Ausübung seiner Funktionen zur Verabschiedung der Regeln und zur Organisation der Arbeit der Beschwerdekammern gemäß Artikel 165 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/46#abs-2 (2) Beratungen des Präsidiums haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Präsidiums und die Hälfte der Vorsitzenden der Beschwerdekammern, anwesend sind; gegebenenfalls wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/46#abs-3 (3) Die vom Präsidium gemäß Artikel 43 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1 und gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b angenommenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.