Art 13 Vertrauenswürdige Empfänger
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-389/13#abs-1 (1) Wenn ein Zahler durch seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister eine Liste der vertrauenswürdigen Empfänger erstellt oder ändert, müssen Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-389/13#abs-2 (2) Sind die allgemeinen Anforderungen an die Authentifizierung erfüllt, dürfen Zahlungsdienstleister bei Auslösen eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn der Zahlungsempfänger auf einer zuvor vom Zahler erstellten Liste der vertrauenswürdigen Empfänger geführt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 13 VO (EU) 2018/389 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Saarbrücken, 09.12.2022 – 1 O 181/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.