Gesetze / VO (EU) 2018/389

VO (EU) 2018/389

Art 12 Unbeaufsichtigte Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren

Stand: 02.10.2026

Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn der Zahler an einem unbeaufsichtigten Terminal einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst, um ein Verkehrsnutzungsentgelt oder eine Parkgebühr zu zahlen.

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