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Art 13 VO (EU) 2018/389 — Vertrauenswürdige Empfänger

VO (EU) 2018/389

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn ein Zahler durch seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister eine Liste der vertrauenswürdigen Empfänger erstellt oder ändert, müssen Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung verlangen.

(2) Sind die allgemeinen Anforderungen an die Authentifizierung erfüllt, dürfen Zahlungsdienstleister bei Auslösen eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn der Zahlungsempfänger auf einer zuvor vom Zahler erstellten Liste der vertrauenswürdigen Empfänger geführt wird.