Gesetze / VO (EU) 2018/273

VO (EU) 2018/273

Art 33 Erntemeldungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können alle Traubenerzeuger oder nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einige von ihnen verpflichten, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, eine Erntemeldung vorzulegen.

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