Art 32 Bestandsmeldungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/32#abs-1 (1) Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler, die in einem Mitgliedstaat, der zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet ist, über Bestände verfügen, legen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an Wein und Traubenmost mit Stand 31. Juli vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/32#abs-2 (2) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet sind, können Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Bestandsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen.