Art 34 Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/34#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Traubenerzeuger, Erzeuger und Händler von Trauben, Traubensaft und Traubenmost, die vor dem Termin für die Vorlage der Erzeugungs- und Erntemeldungen gemäß den Artikeln 22 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 für die Weinbereitung bestimmte Weinbauerzeugnisse verarbeitet oder vermarktet haben, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Verarbeitung oder Vermarktung stattgefunden hat, eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung vorlegen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/34#abs-2 (2) Verlangen Mitgliedstaaten von den Traubenerzeugern eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1, so sind Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, von der Abgabe einer solchen Meldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.