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Art 33 VO (EU) 2018/273 — Erntemeldungen

VO (EU) 2018/273

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können alle Traubenerzeuger oder nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einige von ihnen verpflichten, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, eine Erntemeldung vorzulegen.