Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 85 Transparenz
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/85#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich
a) der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80, insbesondere in Bezug auf
i) der Methode zur Festsetzung dieser Gebühren oder Abgaben und der dafür verwendeten Daten;
ii) der Höhe der Gebühren oder Abgaben, die für jede Unternehmerkategorie und für jede Kategorie von amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben werden;
iii) der Aufschlüsselung der Kosten gemäß Artikel 81;
b) der Identität der für die Erhebung der Gebühren oder Abgaben verantwortlichen Behörden oder Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/85#abs-2 (2) Jede zuständige Behörde macht die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen für jeden Bezugszeitraum und die der zuständigen Behörde entstehenden Kosten, für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80 eine Gebühr oder Abgabe fällig ist, öffentlich zugänglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/85#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80.