Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 85 Transparenz

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/85#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich

a) der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80, insbesondere in Bezug auf

i) der Methode zur Festsetzung dieser Gebühren oder Abgaben und der dafür verwendeten Daten;

ii) der Höhe der Gebühren oder Abgaben, die für jede Unternehmerkategorie und für jede Kategorie von amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben werden;

iii) der Aufschlüsselung der Kosten gemäß Artikel 81;

b) der Identität der für die Erhebung der Gebühren oder Abgaben verantwortlichen Behörden oder Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/85#abs-2 (2) Jede zuständige Behörde macht die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen für jeden Bezugszeitraum und die der zuständigen Behörde entstehenden Kosten, für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80 eine Gebühr oder Abgabe fällig ist, öffentlich zugänglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/85#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80.

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