Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 86 Allgemeine Bestimmungen für das amtliche Bescheinigungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/86#abs-1 (1) Das amtliche Bescheinigungsverfahren führt zur Ausstellung von
a) amtlichen Bescheinigungen oder
b) amtlichen Attestierungen in den Fällen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/86#abs-2 (2) Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Attestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 91 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 28 bis 33.