Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 84 Zahlung von Gebühren oder Abgaben
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/84#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Unternehmer auf Anfrage einen Beleg über die Zahlung der Gebühren oder Abgaben erhalten, wenn sie nicht in sonstiger Weise Zugang zu einem solchen Beleg haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/84#abs-2 (2) Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 erhobenen Gebühren oder Abgaben werden von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt.