Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 84 Zahlung von Gebühren oder Abgaben

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/84#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Unternehmer auf Anfrage einen Beleg über die Zahlung der Gebühren oder Abgaben erhalten, wenn sie nicht in sonstiger Weise Zugang zu einem solchen Beleg haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/84#abs-2 (2) Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 erhobenen Gebühren oder Abgaben werden von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt.

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