Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 115 Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/115#abs-1 (1) Zur Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellen die Mitgliedstaaten Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn festgestellt wird, dass Lebens- oder Futtermittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren — entweder direkt oder über die Umwelt — darstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/115#abs-2 (2) In den Notfallplänen für Lebens- und Futtermittel gemäß Absatz 1 sind anzugeben:

a) die zu beteiligenden zuständigen Behörden;

b) die Befugnisse und Zuständigkeiten der Behörden gemäß Buchstabe a und

c) die Kanäle und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls anderen Beteiligten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/115#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten überarbeiten regelmäßig ihre Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel, um organisatorischen Veränderungen bei den zuständigen Behörden sowie Erkenntnissen aus der Umsetzung der Pläne und aus Simulationsübungen Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/115#abs-4 (4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen betreffend

a) Bestimmungen über die Aufstellung von Notfallplänen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, soweit dies für die einheitliche und wirksame Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erforderlich ist und

b) die Rolle von Interessenträgern bei der Aufstellung und Durchführung dieser Notfallpläne.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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