Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 116 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/116#abs-1 (1) Experten der Kommission führen in jedem Mitgliedstaat Kontrollen — einschließlich Audits — durch, um

a) die Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;

b) das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind, und die Arbeit der sie verwaltenden zuständigen Behörden zu überprüfen;

c) Untersuchungen anzustellen und Informationen zu sammeln über

i) amtliche Kontrollen und Durchsetzungspraktiken in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind;

ii) größere oder wiederkehrende Probleme mit der Anwendung oder Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

iii) Notfälle, neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/116#abs-2 (2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert und regelmäßig durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/116#abs-3 (3) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Überprüfungen vor Ort umfassen. Die Experten der Kommission können das Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen begleiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/116#abs-4 (4) Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die nationalen Experten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Experten der Kommission.

←Art 115 →Art 117