Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 114 Jahresberichte der Kommission
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/114#abs-1 (1) Bis zum 31. Januar jedes Jahres veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten; hierbei berücksichtigt sie Folgendes:
a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 113 vorgelegten Jahresberichte und
b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 durchgeführten Kommissionskontrollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/114#abs-2 (2) Der Jahresbericht gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der amtlichen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und für bestimmte amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen enthalten.