Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 145 Ausschussverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/145#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde, unterstützt, außer im Zusammenhang mit Artikel 25 bzw. Artikel 26 der vorliegenden Verordnung, bei denen die Kommission durch die Ausschüsse, die durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingesetzt wurden, unterstützt wird. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/145#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/145#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

←Art 144 →Art 146