Gesetze / VO (EU) 2017/1939

VO (EU) 2017/1939

Art 89 Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Stand: 02.10.2026

Gegen Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

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