Gesetze / VO (EU) 2017/1939 VO (EU) 2017/1939 Art 89 Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten Stand: 02.10.2026 Gegen Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann Klage beim Gerichtshof erhoben werden.