Gesetze / VO (EU) 2017/1939

VO (EU) 2017/1939

Art 90 Finanzakteure

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/90#abs-1 (1) Der Europäische Generalstaatsanwalt ist dafür zuständig, Beschlüsse zur Aufstellung des Haushaltsplans auszuarbeiten und sie dem Kollegium zur Annahme vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/90#abs-2 (2) Der Verwaltungsdirektor ist als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der EUStA zuständig.

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