Gesetze / VO (EU) 2017/1939

VO (EU) 2017/1939

Art 88 Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/88#abs-1 (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden operativen personenbezogenen Daten durch die EUStA gegen diese Verordnung verstößt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/88#abs-2 (2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 89.

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