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Art 89 VO (EU) 2017/1939 — Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten

VO (EU) 2017/1939

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann Klage beim Gerichtshof erhoben werden.