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VO (EU) 2017/1939

Art 21 Geschäftsordnung der EUStA

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/21#abs-1 (1) Die Organisation der Arbeit der EUStA wird durch deren Geschäftsordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/21#abs-2 (2) Sobald die EUStA errichtet wurde, erstellt der Europäische Generalstaatsanwalt unverzüglich einen Vorschlag für ihre Geschäftsordnung, der vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit angenommen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/21#abs-3 (3) Änderungen der Geschäftsordnung der EUStA können von jedem Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagen werden und sind angenommen, wenn das Kollegium dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

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