(1) Die Organisation der Arbeit der EUStA wird durch deren Geschäftsordnung geregelt.
(2) Sobald die EUStA errichtet wurde, erstellt der Europäische Generalstaatsanwalt unverzüglich einen Vorschlag für ihre Geschäftsordnung, der vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit angenommen wird.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung der EUStA können von jedem Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagen werden und sind angenommen, wenn das Kollegium dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.